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FSP Sachsen Dresden ( Vorbreitung PDF )

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Für die Erteilung der Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs (Berufserlaubnis) ist eine Voraussetzung, dass der Antragsteller über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (vgl. § 3 Absatz 1 Nr. 5 Bundesärzteordnung).

Nach dem Beschluss der 87. Gesundheitsministerkonferenz vom 26./27.06.2014 müssen Ärztinnen und Ärzte auf der nachgewiesenen Grundlage des Sprachniveaus B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER-B2) über Fachsprachenkenntnisse im berufsspezifischen Kontext orientiert am Sprachniveau C1 verfügen.

Die Landesdirektion Sachsen als zuständige Approbationsbehörde hat die Sächsische Landesärztekammer seit dem 1. Mai 2016 mit der Durchführung der Fachsprachenprüfungen beauftragt. Diese finden in der Sächsischen Landesärztekammer, Schützenhöhe 16, 01099 Dresden statt.

Die Approbationsbehörde hat bei der Prüfung eines Antrages auf Erteilung der Approbation als Arzt zu prüfen, ob der Antragsteller über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Der Antragsteller muss über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für eine umfassende medizinische Tätigkeit notwendig sind. Er muss sich spontan und weitgehend fließend insbesondere mit Patienten und Kollegen angemessen verständigen sowie komplexe Texte und Fachdiskussionen zu medizinischen Themen verstehen und wiedergeben können (berufsbezogene Sprachkenntnisse der Niveaustufe C1 des “Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen” GER). Die vorhandenen Kenntnisse der deutschen Sprache sind mit dem Antrag auf Erteilung der Approbation nachzuweisen.

 

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Für die Erteilung der Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs (Berufserlaubnis) ist eine Voraussetzung, dass der Antragsteller über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (vgl. § 3 Absatz 1 Nr. 5 Bundesärzteordnung).

Nach dem Beschluss der 87. Gesundheitsministerkonferenz vom 26./27.06.2014 müssen Ärztinnen und Ärzte auf der nachgewiesenen Grundlage des Sprachniveaus B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER-B2) über Fachsprachenkenntnisse im berufsspezifischen Kontext orientiert am Sprachniveau C1 verfügen.

Die Landesdirektion Sachsen als zuständige Approbationsbehörde hat die Sächsische Landesärztekammer seit dem 1. Mai 2016 mit der Durchführung der Fachsprachenprüfungen beauftragt. Diese finden in der Sächsischen Landesärztekammer, Schützenhöhe 16, 01099 Dresden statt.

Die Approbationsbehörde hat bei der Prüfung eines Antrages auf Erteilung der Approbation als Arzt zu prüfen, ob der Antragsteller über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Der Antragsteller muss über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für eine umfassende medizinische Tätigkeit notwendig sind. Er muss sich spontan und weitgehend fließend insbesondere mit Patienten und Kollegen angemessen verständigen sowie komplexe Texte und Fachdiskussionen zu medizinischen Themen verstehen und wiedergeben können (berufsbezogene Sprachkenntnisse der Niveaustufe C1 des “Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen” GER). Die vorhandenen Kenntnisse der deutschen Sprache sind mit dem Antrag auf Erteilung der Approbation nachzuweisen.

 

 

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Für die Erteilung der Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs (Berufserlaubnis) ist eine Voraussetzung, dass der Antragsteller über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (vgl. § 3 Absatz 1 Nr. 5 Bundesärzteordnung).

Nach dem Beschluss der 87. Gesundheitsministerkonferenz vom 26./27.06.2014 müssen Ärztinnen und Ärzte auf der nachgewiesenen Grundlage des Sprachniveaus B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER-B2) über Fachsprachenkenntnisse im berufsspezifischen Kontext orientiert am Sprachniveau C1 verfügen.

Die Landesdirektion Sachsen als zuständige Approbationsbehörde hat die Sächsische Landesärztekammer seit dem 1. Mai 2016 mit der Durchführung der Fachsprachenprüfungen beauftragt. Diese finden in der Sächsischen Landesärztekammer, Schützenhöhe 16, 01099 Dresden statt.

Die Approbationsbehörde hat bei der Prüfung eines Antrages auf Erteilung der Approbation als Arzt zu prüfen, ob der Antragsteller über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Der Antragsteller muss über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für eine umfassende medizinische Tätigkeit notwendig sind. Er muss sich spontan und weitgehend fließend insbesondere mit Patienten und Kollegen angemessen verständigen sowie komplexe Texte und Fachdiskussionen zu medizinischen Themen verstehen und wiedergeben können (berufsbezogene Sprachkenntnisse der Niveaustufe C1 des “Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen” GER). Die vorhandenen Kenntnisse der deutschen Sprache sind mit dem Antrag auf Erteilung der Approbation nachzuweisen.

 

 

 

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Für die Erteilung der Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs (Berufserlaubnis) ist eine Voraussetzung, dass der Antragsteller über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (vgl. § 3 Absatz 1 Nr. 5 Bundesärzteordnung).

Nach dem Beschluss der 87. Gesundheitsministerkonferenz vom 26./27.06.2014 müssen Ärztinnen und Ärzte auf der nachgewiesenen Grundlage des Sprachniveaus B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER-B2) über Fachsprachenkenntnisse im berufsspezifischen Kontext orientiert am Sprachniveau C1 verfügen.

Die Landesdirektion Sachsen als zuständige Approbationsbehörde hat die Sächsische Landesärztekammer seit dem 1. Mai 2016 mit der Durchführung der Fachsprachenprüfungen beauftragt. Diese finden in der Sächsischen Landesärztekammer, Schützenhöhe 16, 01099 Dresden statt.

Die Approbationsbehörde hat bei der Prüfung eines Antrages auf Erteilung der Approbation als Arzt zu prüfen, ob der Antragsteller über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Der Antragsteller muss über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für eine umfassende medizinische Tätigkeit notwendig sind. Er muss sich spontan und weitgehend fließend insbesondere mit Patienten und Kollegen angemessen verständigen sowie komplexe Texte und Fachdiskussionen zu medizinischen Themen verstehen und wiedergeben können (berufsbezogene Sprachkenntnisse der Niveaustufe C1 des “Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen” GER). Die vorhandenen Kenntnisse der deutschen Sprache sind mit dem Antrag auf Erteilung der Approbation nachzuweisen.

 

 

 

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🍏 How to Download from germanvibes : https://youtu.be/bcTG7lYSeBQ

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